Allgemeine Geschäftsbedingungen - AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma K-TEAM-SERVICE GmbH, Trimburgstraße 2, 81249 München

 § 1 Geltungsbereich

Sämtliche nachstehende Regelungen gelten in Ergänzung und Konkretisierung des zwischen der K-TEAM-SERVICE GmbH (nachfolgend „AN“) und dem jeweiligen Vertragspartner (nachfolgend „AG“) geschlossenen Reinigungsvertrages.

§ 2 Leistungsumfang, Sonderarbeiten

(1) Der Leistungsumfang ergibt sich aus den Bestimmungen des Hauptvertrages sowie des diesem zugrunde liegenden Angebots, inklusive sämtlicher Bestandteile desselben.

(2) Die Verpflichtung zur Erbringung von Arbeiten, welche über den sich aus Abs. 1 dieser Vorschrift ergebenden Leistungsumfang hinausgehen (Sonderarbeiten), gilt zwischen den Parteien sowohl dem Grunde als auch dem Umfang nach als vereinbart, soweit diese durch den AN erbracht wurden und der AG das Fehlen einer dahingehenden Vereinbarung oder aber ein Abweichen vom insoweit vereinbarten Leistungsumfang nicht innerhalb von drei Tagen nach deren Erbringung schriftlich gegenüber dem AN rügt.

(3) Für die Vergütung derartiger Sonderarbeiten gelten die im Übrigen zwischen den Parteien vereinbarten Stundenverrechnungssätze.

§ 3 Reinigungspersonal, Verschwiegenheit

(1) Der AN ist verpflichtet, sein Reinigungspersonal durch fachkundige Kontrollpersonen einzuweisen und regelmäßig zu beaufsichtigen.

(2) Der AN wird die ihm übertragenen Aufgaben nur durch geeignete Arbeitskräfte ausführen lassen. Personen, die vom AN nicht mit der Reinigung des Gebäudes beauftragt sind, dürfen das Objekt nicht betreten. In Schriftstücke, Akten und andere Unterlagen, die sich in den Räumen befinden, darf keine Einsicht genommen werden; unbefugtes Öffnen von Schränken, Schubladen und Ähnliches ist nicht erlaubt. Die unbefugte Benutzung von Telekommunikations- oder Kopiergeräten des AG ist nicht gestattet. Bei Zuwiderhandlungen kann der AG verlangen, dass die betreffende Reinigungskraft nicht mehr in seinem Einflussbereich eingesetzt wird.

(3) Die Reinigungskräfte sind zur Verschwiegenheit über dienstliche Vorgänge und Einrichtungen, die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt werden, arbeitsvertraglich zu verpflichten. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht auch nach Auflösung des Arbeitsvertrages weiter. Der AG hat das Recht, die Verpflichtung der Arbeitskräfte des AN nach dem Verpflichtungsgesetz selbst durchzuführen.

(4) Der AN hat dem AG auf Verlangen eine Liste des im Gebäude eingesetzten Reinigungspersonals zu übergeben.

(5) Um eine ordnungsgemäße und einwandfreie Reinigung sicherzustellen, benennt der AN eine/einen verantwortliche/-n Objektbeauftragte/-n, die/der mit dem AG oder dessen Beauftragten eng zusammenarbeitet. Die/der Objektbeauftragte (oder deren/dessen Vertreter/-in) hat den Anweisungen und Wünschen des AG oder dessen Beauftragten, soweit diese sich auf die ordnungsgemäße Durchführung dieses Vertrages beziehen, Folge zu leisten. Der AG wird den AN bei der Durchführung der vertraglichen Aufgaben angemessen unterstützen.

 § 4 Qualitätssicherung

Die vollständige und ordnungsgemäße Erbringung des vereinbarten Leistungsumfanges wird durch ständige Eigenkontrolle des AN erbracht, insbesondere:

  • durch regelmäßige Sichtkontrollen des Reinigungsergebnisses.
  • durch Detailprüfungen mittels Prüflisten, die auf dem Leistungsverzeichnis basieren und vom AN erstellt werden.
  • durch Nutzerbefragungen.

§ 5 Betriebsmittel (Werkzeuge, Geräte, Maschinen) und Arbeitsstoffe (Behandlungsmittel)

Die zur Reinigung eingesetzten Betriebsmittel und Behandlungsmittel müssen zur Erfüllung des gemäß des Leistungsverzeichnisses zu erbringenden Arbeitsumfangs sowie im Hinblick auf Arbeitssicherheit, Umweltverträglichkeit und Oberflächenschonung geeignet sein und fachkundig angewandt werden. Die von den Reinigungskräften eingesetzten Geräte müssen den Anforderungen der einschlägigen DIN-Normen für Sicherheit, des Gerätesicherheitsgesetztes und den VDE-Vorschriften entsprechen.

§ 6 Abnahme, Gewährleistung

(1) Bestehen für vom AN wiederkehrend zu erbringenden Leistungen im Rahmen dieses Dauervertrages feste Termine, so gelten diese als ordnungsgemäß erbracht, mithin als abgenommen, wenn nicht binnen 3 Tagen nach dem jeweiligen Ausführungstermin eine schriftliche Mängelrüge des AG beim AN eingeht, es sei denn, dass eine Arbeitsausführung durch den AN vollständig unterlassen wurde. Im Übrigen gelten Leistungen des AN spätestens am dritten Tage nach deren Erbringung als abgenommen, wenn der AG die Mangelhaftigkeit der Leistung nicht innerhalb dieses Zeitraums schriftlich gegenüber dem AN rügt oder, wenn der AG die Leistung in Gebrauch nimmt.

(2) Die vorstehenden Regelungen gelten nicht, soweit versteckte Mängel zu verzeichnen sind. Als versteckte Mängel sind solche Leistungsdefizite anzusehen, deren Erkennung auch bei besonders Gewissenhafter Überprüfung der Leistungen des AN nicht ohne weiteres möglich gewesen wäre.

(3) Der AN ist im Falle einer begründeten Mängelrüge zur Nachbesserung berechtigt. Sofern diese nicht zum Erfolg führt, kann der AG eine anteilige Herabsetzung des Entgeltes verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Mangel aus dem Risikobereich des AG stammt. Wird dem AN die Durchführung der Nachbesserungsarbeiten nicht ermöglicht oder werden vom AG behauptete Mängel ohne schriftliche Zustimmung des AN – selbst oder durch Dritte – behoben, so entfallen sämtliche Gewährleistungsansprüche, sofern nicht bereits zuvor eine Nachbesserung des AN fehlgeschlagen ist.

(4) Ansprüche wegen nicht oder nicht rechtzeitig erbrachter Leistungen stehen dem AG nur dann zu, wenn dieser seinerseits die von ihm eingegangenen Verpflichtungen erfüllt bzw. erfüllt hat. Verletzt er diese, so wird der AN von seiner Lieferpflicht befreit und ist berechtigt sofortige Zahlung aller noch offenen Rechnungen, auch der noch nicht fälligen, zu verlangen und von noch nicht abgewickelten Aufträgen zurückzutreten.

§ 7 Haftung

(1) Der AN haftet für Schäden wegen der Verletzung von Leben, körperlicher Unversehrtheit oder der Gesundheit, die nachweislich durch ihn oder seine Mitarbeiter verursacht wurden, unabhängig vom Grad des Verschuldens in vollem Umfang.

(2) Im Übrigen haftet der AN nur für diejenigen Schäden, welche von diesem oder dessen Mitarbeitern nachweislich infolge Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit verursacht worden sind. Abweichend hiervon haftet der AN im Falle der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht für Schäden, welche auf einen Grad des Verschuldens auf Seiten des AN zurückzuführen sind, der über leichteste Fahrlässigkeit hinausgeht. Als wesentliche Vertragspflichten sind insbesondere die Pflicht zur vollumfänglichen Durchführung der beauftragten Reinigungsarbeiten sowie die Pflicht zur Wahrung der Verschwiegenheit, entsprechend der zwischen den Parteien getroffenen vertraglichen Vereinbarungen anzusehen. In diesen Fällen wird nur der vertragstypische, vernünftigerweise vorhersehbare, nicht aber ein unüblicherweise entstehender oder ein entfernterer Schaden ersetzt, insbesondere kein entgangener Gewinn oder sonstige reine Vermögensschäden des AG.

(3) Eine Haftung für Zufall oder höhere Gewalt ist ausgeschlossen.

(4) Eine Ersatzpflicht des AN ist ungeachtet der diesem anzulastenden Pflichtverletzung ausgeschlossen, wenn ihm erkennbare Schäden nicht unverzüglich nach Schadeneintritt, andere Schäden nicht unverzüglich nach Kenntnis schriftlich gemeldet werden.

(5) Bei der Höhe des Schadensersatzes sind nach Treu und Glauben die wirtschaftlichen Gegebenheiten des AN, Art, Umfang und Dauer der Geschäftsverbindung sowie der Wert der erbrachten Leistungen zu Gunsten des AN angemessen zu berücksichtigen.

(6) Eine Haftung des AN ist darüber hinaus auf die nachstehenden Höchstsummen begrenzt:

  • für Personen-, Sachschäden: 3.000.000,00 €
  • für Vermögensschäden: 3.000.000,00 €
  • für Schlüsselverlust: 3.000.000,00 €

(7) Die vorstehenden Höchstersatzleistungen gelten je Schadensereignis. Insgesamt ist die Höchstersatzleistung des AN für alle Schadensereignisse eines jeden Jahres der Laufzeit dieses Vertrages auf das Doppelte der jeweils obengenannten einzelnen Ersatzleistungen begrenzt.

(8) Der AN hat eine entsprechende Betriebshaftpflichtversicherung abgeschlossen. Der AG kann vom AN die Vorlage des Versicherungsvertrages verlangen.

(9) Der AN hat dem AG angeboten, die vorstehenden Haftungshöchstgrenzen, die dem Versicherungsschutz des AN entsprechen, auf Kosten des AG zu erhöhen. Dies wünscht der AG nicht.

(10) Werden von Dritten Ansprüche erhoben, welche über die in Abs. 6 dieser Regelung genannte Höchstsummen hinausgehen, so verpflichtet sich der AG, den AN von diesen weitergehenden Ansprüchen freizustellen bzw. auf einen Regreß zu verzichten.

(11) Sollten die Regelungen der Abs. 5 bis 10 dieser Regelung ganz oder teilweise unwirksam sein, vereinbaren die Parteien, dass die Haftungshöchstgrenzen jedenfalls für andere Schäden als solcher aus Verletzung von Leben, körperlicher Unversehrtheit oder der Gesundheit oder aber aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten i.S.d. Abs. 2 dieser Regelung gelten, soweit dem AN keine grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last fällt.

(12) Sämtliche Bestimmungen dieser Regelung gelten für die Haftung der Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des AN entsprechend.

§ 8 Schlussbestimmungen

(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags ganz oder teilweise nichtig oder unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der nichtigen oder unwirksamen Bestimmung eine dieser Bestimmung rechtlich und wirtschaftlich am nächsten kommende gültige und wirksame Regelung zu treffen, die sie vernünftigerweise vereinbart hätten, wenn sie beim Abschluss dieses Vertrags die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit der betreffenden Regelung bedacht hätten.

(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags ganz oder teilweise auslegungs- oder ergänzungsbedürftig sein, so hat die Auslegung oder Ergänzung in der Weise zu erfolgen, dass dem Geist, Inhalt und Zweck dieses Vertrags bestmöglich Rechnung getragen wird. Es sollen dabei diejenigen Regelungen gelten, die die Parteien vernünftigerweise vereinbart hätten, wenn sie beim Abschluss dieses Vertrags die Auslegungs- oder Ergänzungsbedürftigkeit der betreffenden Regelung bedacht hätten.

(3) Jegliche Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages sind nur wirksam, wenn diese schriftlich vereinbart werden, es sei denn, es sich handelt sich um Individualabreden i.S.d.§ 305b BGB. Dies gilt auch für die Änderung dieser Schriftformklausel.

(4) Als Gerichtsstand und Erfüllungsort für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag und über die Gültigkeit dieses Vertrages wird Hersbruck vereinbart.

Stand: März 2022